Cardmarket schreibt keine Rechnungen für dich. Die Plattform kassiert, zahlt aus und stellt dir eine Rechnung über ihre eigenen Gebühren. Was dein Käufer bekommt, ist deine Sache.

Schreiben musst du eine, wenn ein Laden oder ein anderes Unternehmen kauft, an Privatkäufer meist nicht. Was draufmuss, hängt davon ab, ob du Kleinunternehmer bist, mit 19 % abrechnest oder mit Differenzbesteuerung (§ 25a). Deshalb schreibe ich für eine Bestellung über 11,25 € drei Rechnungen, eine für jeden Fall.

Auf einen Blick

  • Privatkäufer: Das Umsatzsteuergesetz verlangt keine Rechnung, in Deutschland nicht. Ins EU-Ausland auch nicht, außer deine Verkäufe an Privatleute liegen in allen EU-Ländern zusammen im Vorjahr oder im laufenden Jahr über 10.000 € netto und du meldest nicht über das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS); dann verlangt das Recht des Käuferlands eine. Schicken darfst du trotzdem eine.
  • Ein Unternehmen kauft: Dann ist die Rechnung Pflicht, auch wenn es nicht fragt, auch als Kleinunternehmer, auch im EU-Ausland. Du hast sechs Monate. Nur die steuerfreie Lieferung an einen Laden im EU-Ausland muss bis zum 15. des Folgemonats raus. Steuerfrei liefern kannst du nur mit 19 %; als Kleinunternehmer nicht, mit § 25a nur nach einem Verzicht bei Einzeldifferenz.
  • Als Kleinunternehmer schreibst du keine Steuer drauf, aber diesen Satz: „Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer).“ Das gilt für jede Karte, auch gebrauchte aus deiner Sammlung. Ein Laden in Österreich bekommt genau diese Rechnung. Eine Vorlage steht unten, auch als Word-Datei.
  • Mit Differenzbesteuerung (§ 25a) steht nur der Bruttobetrag drauf und „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“. Nie „inkl. 19 % MwSt.“.
  • Mit 19 % stehen netto, Steuersatz und Steuer drauf. Mischst du 19 % und § 25a in einer Bestellung, kommen zwei getrennte Blöcke auf eine Rechnung.
  • Bis 250 € reicht eine kurze Rechnung mit weniger Angaben, im Gesetz Kleinbetragsrechnung. Ausnahmen für EU-Lieferungen und eine Empfehlung für § 25a stehen unten.
  • Eine falsche Rechnung änderst du nie im PDF. Du berichtigst sie mit einem neuen Dokument oder stornierst sie.

Musst du überhaupt eine Rechnung schreiben?

An Privatkäufer in Deutschland: nein. Das Umsatzsteuergesetz verlangt eine Rechnung nur, wenn ein Unternehmen für sein Geschäft kauft oder eine juristische Person, etwa ein eingetragener Verein (§ 14 Abs. 2 UStG).

Kauft ein Unternehmen, musst du innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen, ob es danach fragt oder nicht. Das gilt auch, wenn du Kleinunternehmer bist. Cardmarket ist hier lockerer als das Gesetz. In seiner Hilfe steht, Verkäufer müssten „auf Anfrage der Kaufenden“ eine Rechnung ausstellen (Cardmarket-Hilfe). Das Finanzamt fragt nicht, ob jemand angefragt hat. Wer die Rechnung vorsätzlich oder leichtfertig weglässt, riskiert ein Bußgeld bis 5.000 € (§ 26a UStG).

Am Betrag hängt das nicht: Kauft ein Laden einen Bulk-Common für 99 Cent, schuldest du ihm eine Rechnung. Ob ein Käufer für sein Geschäft kauft, siehst du nicht immer. Erkennen kannst du es an einer Firma in der Anschrift, an einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr., in Österreich UID) in der Bestellung oder an einer Nachricht, dass er für seinen Laden kauft. Auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), die Anweisung des Finanzministeriums an die Finanzämter, nennt die USt-IdNr. als Indiz (UStAE 14.1 Abs. 6). Im Zweifel frag nach.

Muss ich eine Rechnung schreiben? Privatperson in Deutschland: Keine Pflicht, freiwillig möglich, als PDF auch ohne ausdrückliches Ja. Unternehmen in Deutschland: Pflicht, binnen 6 Monaten, gefragt oder nicht; bis 250 € als kurze Rechnung. Unternehmen in einem anderen EU-Land: Pflicht, binnen 6 Monaten; eine steuerfreie Lieferung bis zum 15. des Folgemonats. Privatperson im EU-Ausland: meist keine Pflicht; über 10.000 € im Jahr ohne OSS-Verfahren Pflicht. Muss ich eine Rechnung schreiben? Kommt drauf an, wer kauft. Privatperson in Deutschland Keine Pflicht freiwillig möglich, als PDF auch ohne ausdrückliches Ja Unternehmen in Deutschland Pflicht, binnen 6 Monaten gefragt oder nicht; bis 250 € als kurze Rechnung Unternehmen in einem anderen EU-Land Pflicht, binnen 6 Monaten steuerfreie Lieferung: bis zum 15. des Folgemonats Privatperson im EU-Ausland Meist keine Pflicht über 10.000 € (alle EU-Länder) ohne OSS: Pflicht Muss ich eine Rechnung schreiben? Privatperson in Deutschland: Keine Pflicht, freiwillig möglich, als PDF auch ohne ausdrückliches Ja. Unternehmen in Deutschland: Pflicht, binnen 6 Monaten, gefragt oder nicht; bis 250 € als kurze Rechnung. Unternehmen in einem anderen EU-Land: Pflicht, binnen 6 Monaten; eine steuerfreie Lieferung bis zum 15. des Folgemonats. Privatperson im EU-Ausland: meist keine Pflicht; über 10.000 € im Jahr ohne OSS-Verfahren Pflicht. Muss ich eine Rechnung schreiben? Kommt drauf an, wer kauft. Privatperson in Deutschland Keine Pflicht freiwillig möglich, als PDF auch ohne ausdrückliches Ja Unternehmen in Deutschland Pflicht, binnen 6 Monaten gefragt oder nicht; bis 250 € als kurze Rechnung Unternehmen in einem anderen EU-Land Pflicht, binnen 6 Monaten steuerfreie Lieferung: bis zum 15. des Folgemonats Privatperson im EU-Ausland Meist keine Pflicht über 10.000 € (alle EU-Länder) ohne OSS: Pflicht

Ich würde jedem Käufer eine schicken, auch privaten. Dann hat jede Bestellung einen Beleg mit Nummer, und die Frage, ob dieser Käufer vielleicht doch ein Laden war, stellt sich nicht. Ein PDF genügt: Nimmt der Käufer es widerspruchslos an, hat er der elektronischen Rechnung zugestimmt (UStAE 14.1 Abs. 7). Hast du keine E-Mail-Adresse des Käufers, leg die Rechnung ausgedruckt in den Brief.

Ein Laden schreibt dir: „Brauche eine Rechnung“

Dann kauft er für sein Geschäft, und die Pflicht gilt.

  • Lass dir Firmennamen und Rechnungsanschrift geben, wenn sie nicht schon in der Bestellung stehen, und eine E-Mail-Adresse für das PDF. Die Rechnung geht an die Firma, nicht an „Max“ aus dem Profil.
  • Bist du Kleinunternehmer, schreibst du dieselbe Rechnung wie an jeden Käufer, mit dem Laden als Empfänger (Vorlage).
  • Verkaufst du mit 19 % an einen Laden in Deutschland, bekommt er die volle Rechnung; bis 250 € reicht die kurze.
  • Verkaufst du mit 19 % an einen Laden im EU-Ausland, kann die Lieferung steuerfrei sein. Dafür muss er seine USt-IdNr. verwenden; nach Cardmarkets Regeln legt er vor dem Kauf fest, dass er ohne Umsatzsteuer kauft. Mehr dazu unten.
  • Verkaufst du mit § 25a, bekommt der Laden die volle Rechnung mit dem Hinweis, auch bis 250 € (mehr).

Du verkaufst privat, und jemand will eine Rechnung

Als Privatverkäufer bist du kein Unternehmer, und das Umsatzsteuergesetz verlangt von dir nichts. Will der Käufer einen Beleg, schreib ihm eine Quittung: wer an wen, welche Karten, wann, wie viel bezahlt. Darauf hat er sogar Anspruch (§ 368 BGB).

Nur eins darf nicht drauf: Umsatzsteuer. Weist eine Privatperson Steuer aus, schuldet sie den Betrag ans Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG). Ob du überhaupt noch privat verkaufst, steht in diesem Artikel.

Eine Bestellung über 11,25 €

Die Bestellung, Namen und Nummern erfunden, der Versandpreis echt:

  • Cardmarket-Bestellung 1000001, bezahlt am 14. September 2026, verschickt am 15.
  • Käuferin: Anna Beispiel aus Nürnberg, privat
  • 1 × Lightning Bolt, Magic, Englisch, Near Mint: 10,00 €
  • Versand als Standardbrief: 1,25 €
  • Gesamt: 11,25 €

Drei Händler verkaufen diese Karte zum selben Preis. Ihre Rechnungen sehen bis kurz vor Schluss gleich aus.

Eine Bestellung, drei Rechnungen Dieselbe Bestellung über 11,25 € (Lightning Bolt 10,00 €, Versand 1,25 €). Kleinunternehmer: Gesamt 11,25 €, Hinweis „Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer)“. Mit 19 %: Netto 9,45 €, USt 19 % 1,80 €, Gesamt 11,25 €. Differenzbesteuerung: Gesamt 11,25 €, Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, keine Steuer. Eine Bestellung, drei Rechnungen Gleicher Betrag, gleiche Karte. Der Unterschied steht unten. Kleinunternehmer Lightning Bolt10,00 €Versand1,25 € Gesamt11,25 € Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG(Kleinunternehmer) Mit 19 % Umsatzsteuer Lightning Bolt10,00 €Versand1,25 € Netto9,45 € USt 19 %1,80 € Gesamt11,25 € Differenzbesteuerung Lightning Bolt10,00 €Versand1,25 € Gesamt11,25 € Gebrauchtgegenstände/ Sonderregelung Eine Bestellung, drei Rechnungen Dieselbe Bestellung über 11,25 € (Lightning Bolt 10,00 €, Versand 1,25 €). Kleinunternehmer: Gesamt 11,25 €, Hinweis „Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer)“. Mit 19 %: Netto 9,45 €, USt 19 % 1,80 €, Gesamt 11,25 €. Differenzbesteuerung: Gesamt 11,25 €, Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, keine Steuer. Eine Bestellung, drei Rechnungen Gleicher Betrag, gleiche Karte. Der Unterschied steht unten. Kleinunternehmer Lightning Bolt10,00 €Versand1,25 € Gesamt11,25 € Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer) Mit 19 % Umsatzsteuer Lightning Bolt10,00 €Versand1,25 € Netto9,45 € USt 19 %1,80 € Gesamt11,25 € Differenzbesteuerung Lightning Bolt10,00 €Versand1,25 € Gesamt11,25 € Gebrauchtgegenstände/ Sonderregelung

Kleinunternehmer bist du für alle Verkäufe oder für keinen. Berechnest du Umsatzsteuer, kommt es bei jedem Stück darauf an, wie du es eingekauft hast: Ein Lightning Bolt aus einem Display vom Großhändler läuft mit 19 %, einer aus einer angekauften Sammlung über § 25a.

Als Kleinunternehmer

Du berechnest keine Umsatzsteuer, also steht keine auf der Rechnung. Dafür muss ein Hinweis drauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt, auch auf Rechnungen bis 250 €. Umgangssprache reicht: „steuerfreier Kleinunternehmer“ (UStAE 14.7a). „Steuerfrei“ heißt dabei nur: ohne Umsatzsteuer. Deinen Gewinn versteuerst du trotzdem mit der Einkommensteuer.

Seit 2025 darf deine Rechnung einfacher sein als die anderer Händler. Sie braucht keine Rechnungsnummer und kein Lieferdatum. Drauf müssen: Name und Anschrift von dir und vom Käufer, deine Steuernummer, das Datum, was du verkauft hast, der Betrag und der Hinweis (§ 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, UStDV). Bis 250 € darfst du auch den Käufer und die Steuernummer weglassen (§ 33 UStDV). Geht die Rechnung an einen Laden, schreib seinen Namen und deine Steuernummer trotzdem drauf; er bucht die Rechnung.

Eine Kleinunternehmer-Rechnung an einen Laden Beispielrechnung eines Kleinunternehmers an einen Laden: 1 dein Name und deine Anschrift, 2 Name und Anschrift des Ladens, 3 deine Steuernummer, nicht die Steuer-ID, 4 Rechnungsdatum, 5 Rechnungsnummer, freiwillig, 6 Liefermonat, freiwillig, 7 Menge und Bezeichnung, 8 ein Gesamtbetrag ohne Umsatzsteuer, 9 der Hinweis „Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer)“. Alle Namen und Nummern erfunden. Als Kleinunternehmer, an einen Laden Lena Muster · Musterweg 3 · 90402 Nürnberg Spielwaren Beispiel GmbH Hauptmarkt 5 91054 Erlangen Rechnung 2026-014 Rechnungsdatum: 15.09.2026 Liefermonat: September 2026 Cardmarket-Bestellung 1000002 Steuernummer: 241/123/45678 Menge ArtikelBetrag 1 × Lightning Bolt (Magic 2010), EN, NM10,00 € Versand (Standardbrief)1,25 € Gesamtbetrag11,25 € Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer). EN = Englisch, NM = Near Mint (neuwertig) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 123456789 Dein Name und Anschrift Der Laden, Name und Anschrift Steuernummer, nicht Steuer-ID Rechnungsdatum Nummer, freiwillig Liefermonat, freiwillig Menge, genaue Bezeichnung Ein Betrag, keine Steuer Der Hinweis auf § 19 Alle Namen und Nummern erfunden. Eine Kleinunternehmer-Rechnung an einen Laden Beispielrechnung eines Kleinunternehmers an einen Laden: 1 dein Name und deine Anschrift, 2 Name und Anschrift des Ladens, 3 deine Steuernummer, nicht die Steuer-ID, 4 Rechnungsdatum, 5 Rechnungsnummer, freiwillig, 6 Liefermonat, freiwillig, 7 Menge und Bezeichnung, 8 ein Gesamtbetrag ohne Umsatzsteuer, 9 der Hinweis „Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer)“. Alle Namen und Nummern erfunden. Als Kleinunternehmer, an einen Laden Lena Muster · Musterweg 3 90402 Nürnberg Spielwaren Beispiel GmbH Hauptmarkt 5 91054 Erlangen Rechnung 2026-014 Rechnungsdatum: 15.09.2026 Liefermonat: September 2026 Cardmarket-Bestellung 1000002 Steuernummer: 241/123/45678 Menge ArtikelBetrag 1 × Lightning Bolt (Magic 2010),10,00 € EN, NM Versand (Standardbrief)1,25 € Gesamtbetrag11,25 € Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer). EN = Englisch, NM = Near Mint (neuwertig) 1 2 5 4 6 3 7 8 9 1Dein Name und Anschrift 2Der Laden, Name und Anschrift 3Steuernummer, nicht Steuer-ID 4Rechnungsdatum 5Nummer, freiwillig 6Liefermonat, freiwillig 7Menge, genaue Bezeichnung 8Ein Betrag, keine Steuer 9Der Hinweis auf § 19 Alle Namen und Nummern erfunden.

Gemeint ist die Steuernummer aus dem Schreiben, das dir das Finanzamt nach dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung geschickt hat. Schreib sie genau so ab, wie sie dort steht. Hast du eine USt-IdNr., darfst du stattdessen die nehmen. Deine elfstellige Steuer-ID ersetzt keine der beiden. Eine Rechnungsnummer und den Liefermonat würde ich draufschreiben; mit der Nummer findest du jede Rechnung wieder.

Vorlage zum Abschreiben

Als Word-Datei zum Ausfüllen, als PDF zum Ansehen, oder zum Abschreiben in Word, Google Docs oder LibreOffice. Ersetz alles in eckigen Klammern und speichere die Rechnung als PDF:

[Vorname Nachname, Straße Nr., PLZ Ort]

[Firma oder Name des Käufers]

[Straße Nr., PLZ Ort, Land]

Rechnung [2026-001]

Rechnungsdatum: [TT.MM.JJJJ]

Liefermonat: [Monat JJJJ]

Cardmarket-Bestellung: [Bestellnummer]

Steuernummer: [wie im Schreiben des Finanzamts]

[1] × [Kartenname (Spiel, Edition), Sprache, Zustand]: [0,00 €]

Versand: [0,00 €]

Gesamtbetrag: [0,00 €]

Bezahlt über Cardmarket am [TT.MM.JJJJ].

Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer).

NM = Near Mint, EX = Excellent, EN = Englisch, DE = Deutsch

Die erste Rechnung bekommt die 2026-001, jede weitere die nächste Nummer. Liefermonat ist der Monat, in dem du verschickst, nicht der, in dem bezahlt wurde.

Auf vielen Vorlagen im Netz steht noch „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“. Ob das seit der Reform 2025 reicht, hat das Finanzministerium nicht gesagt. Die Formel nennt den Paragrafen, aber nicht das Wort „steuerfrei“. Der Satz in meiner Vorlage nennt beides.

Auf deine Rechnung gehören kein Steuerbetrag und kein Steuersatz, auch kein „inkl. 19 % MwSt.“. Ein Steuerbetrag gilt als ausgewiesene Steuer, auf einer Rechnung bis 250 € schon der Steuersatz allein. Geht so eine Rechnung an ein Unternehmen, schuldest du die Steuer, obwohl du Kleinunternehmer bist (§ 14c Abs. 1 UStG, UStAE 14c.1 Abs. 1a und 2, 14c.2 Abs. 1).

Käufer im Ausland. Ein Laden in Wien bekommt dieselbe Rechnung wie einer in Erlangen. Die steuerfreie EU-Lieferung mit USt-IdNr., die manche Läden erwarten, gibt es für Kleinunternehmer nicht; du musst also weder deine noch seine USt-IdNr. angeben (§ 19 Abs. 1 UStG). Fragt der Laden nach deiner UID, antworte: „Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 UStG und liefere ohne Umsatzsteuer; eine UID braucht es dafür nicht.“ Privatleute in Frankreich oder Italien behandelst du wie Anna, solange deine Verkäufe an Privatleute im EU-Ausland, alle Länder zusammen, im Vorjahr und im laufenden Jahr höchstens 10.000 € betragen (§ 3c Abs. 4 UStG). Kommst du darüber, frag einen Steuerberater, bevor du weiter ins Ausland verkaufst.

Die Abschnitte zu 19 % und § 25a kannst du überspringen. Für dich geht es bei Lieferdatum, Bezeichnung, Abkürzungen weiter, danach bei Rechnungsnummern, Korrigieren und Aufbewahren.

Mit 19 % Umsatzsteuer

Rechnest du mit 19 % ab, steckt die Umsatzsteuer schon im Preis: Cardmarket-Preise sind Endpreise. Herausgerechnet sind das 9,45 € netto und 1,80 € Steuer. Beides muss auf die Rechnung, mit dem Steuersatz. Der Versand bekommt dieselben 19 %, denn er teilt als Nebenleistung „das Schicksal der Hauptleistung“ (UStAE 3.10 Abs. 5).

Die volle Liste der Pflichtangaben steht in § 14 Abs. 4 UStG. So sieht das auf Annas Rechnung aus, geschrieben am Versandtag:

Eine volle Rechnung, Stück für Stück Beispielrechnung mit 19 %: 1 Name und Anschrift des Verkäufers, 2 Name und Anschrift der Käuferin, 3 USt-IdNr. oder Steuernummer, 4 Rechnungsnummer, einmalig, 5 Rechnungsdatum, 6 Liefermonat, 7 Cardmarket-Bestellnummer (freiwillig), 8 Menge und Bezeichnung mit Edition, Sprache und Zustand, 9 Versand mit derselben Steuer wie die Ware, 10 Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag, 11 Legende für Abkürzungen. Alle Namen und Nummern erfunden. Eine volle Rechnung, Stück für Stück Kartenladen Beispiel · Königstraße 1 · 90762 Fürth Anna Beispiel Hauptstraße 1 90403 Nürnberg Rechnung CM-2026-0001 Rechnungsdatum: 15.09.2026 Liefermonat: September 2026 Cardmarket-Bestellung 1000001 USt-IdNr.: DE123456789 Menge ArtikelBrutto 1 × Lightning Bolt (Magic 2010), EN, NM10,00 € Versand (Standardbrief)1,25 € Nettobetrag (19 %)9,45 € Umsatzsteuer 19 %1,80 € Gesamtbetrag11,25 € EN = Englisch, NM = Near Mint (neuwertig) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 1234567891011 Dein Name und Anschrift Käufer, Name und Anschrift USt-IdNr. oder Steuernummer Rechnungsnummer, einmalig Rechnungsdatum Liefermonat genügt Bestellnummer, freiwillig Menge, genaue Bezeichnung Versand, gleiche Steuer Netto, Steuersatz, Steuer Legende für Abkürzungen Alle Namen und Nummern erfunden. Eine volle Rechnung, Stück für Stück Beispielrechnung mit 19 %: 1 Name und Anschrift des Verkäufers, 2 Name und Anschrift der Käuferin, 3 USt-IdNr. oder Steuernummer, 4 Rechnungsnummer, einmalig, 5 Rechnungsdatum, 6 Liefermonat, 7 Cardmarket-Bestellnummer (freiwillig), 8 Menge und Bezeichnung mit Edition, Sprache und Zustand, 9 Versand mit derselben Steuer wie die Ware, 10 Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag, 11 Legende für Abkürzungen. Alle Namen und Nummern erfunden. Eine volle Rechnung, Stück für Stück Kartenladen Beispiel · Königstraße 1 90762 Fürth Anna Beispiel Hauptstraße 1 90403 Nürnberg Rechnung CM-2026-0001 Rechnungsdatum: 15.09.2026 Liefermonat: September 2026 Cardmarket-Bestellung 1000001 USt-IdNr.: DE123456789 Menge ArtikelBrutto 1 × Lightning Bolt (Magic 2010),10,00 € EN, NM Versand (Standardbrief)1,25 € Nettobetrag (19 %)9,45 € Umsatzsteuer 19 %1,80 € Gesamtbetrag11,25 € EN = Englisch, NM = Near Mint (neuwertig) 1 2 4 5 6 7 3 8 9 10 11 1Dein Name und Anschrift 2Käufer, Name und Anschrift 3USt-IdNr. oder Steuernummer 4Rechnungsnummer, einmalig 5Rechnungsdatum 6Liefermonat genügt 7Bestellnummer, freiwillig 8Menge, genaue Bezeichnung 9Versand, gleiche Steuer 10Netto, Steuersatz, Steuer 11Legende für Abkürzungen Alle Namen und Nummern erfunden.

Bis 250 € reicht eine kurze Rechnung (§ 33 UStDV):

Angabevolle Rechnungbis 250 €
dein Name und deine Anschrift✓✓
Name und Anschrift des Käufers✓–
deine Steuernummer oder USt-IdNr.✓–
Rechnungsnummer✓–
Rechnungsdatum✓✓
Liefermonat✓–
Menge und Bezeichnung✓✓
Netto, Steuersatz und Steuer✓Brutto und Steuersatz

Für Anna hieße das: „1 × Lightning Bolt (Magic 2010), EN, NM; Versand. Gesamtbetrag 11,25 €, darin 19 % USt. EN = Englisch, NM = Near Mint.“ Dazu dein Name, deine Anschrift und das Datum.

Ein Laden in Lyon kauft, mit USt-IdNr.

Dann kann der Verkauf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein. Auf die Rechnung kommen deine und seine USt-IdNr. und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Die Rechnung muss bis zum 15. des Folgemonats raus (§ 14a Abs. 3 UStG). Eine kurze Rechnung ist hier nicht erlaubt. Als Betrag steht der volle Betrag drauf, den der Laden bezahlt hat; Umsatzsteuer weist du keine aus. Ob Cardmarket ihm dafür einen niedrigeren Preis berechnet als einem Privatkäufer, habe ich nicht klären können.

Von den Bedingungen für die Steuerfreiheit liegen drei bei dir:

  • Der Laden verwendet eine gültige USt-IdNr. aus einem anderen EU-Land (§ 6a UStG). Lass sie mit Name und Anschrift beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigen und heb die Antwort auf (BZSt). Anfragen kann jeder, der selbst eine deutsche USt-IdNr. hat (UStAE 18e.1).
  • Du meldest die Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung, der Liste deiner EU-Lieferungen an das BZSt. Ohne sie entfällt die Befreiung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
  • Du kannst nachweisen, dass die Ware in Frankreich angekommen ist (§ 17b UStDV). Ohne Nachweis riskierst du die 19 %.

Für Brief und Paket kommen drei Wege in Frage. Hat die Sendung eine Nummer, schreib sie auf die Rechnung.

  • Mit Sendungsverfolgung bis zur Zustellung: dein Versandauftrag und das Protokoll der Zustellung (UStAE 6a.5 Abs. 5).
  • Mit Einlieferungsbeleg, den du nur am Schalter bekommst; ein Einschreiben aus dem Briefkasten hat keinen. Bis 500 € Warenwert genügen er und der Zahlungsnachweis (UStAE 6a.5 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6). Darüber hilft er nur bei einer Sendung ganz ohne Sendungsverfolgung; endet die Verfolgung vor der Zustellung, reicht er nicht (§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d UStDV, UStAE 6a.5 Abs. 7 und 8). Über 500 € bleiben also praktisch die Sendungsverfolgung bis zur Zustellung oder die Gelangensbestätigung.
  • Mit Gelangensbestätigung: Der Laden bestätigt dir mit Name, Anschrift und Datum, welche Ware er in welchem Monat wo erhalten hat. Eine E-Mail genügt, auch gesammelt für ein Quartal, auf Deutsch, Englisch oder Französisch (UStAE 6a.4 Abs. 1 und 3 bis 6).

Im Netz und sogar in Cardmarkets Hilfe steht für diesen Fall „z. B. Reverse Charge“. Für Waren ist das der falsche Begriff. Reverse Charge, also dass der Käufer die Steuer schuldet, gibt es bei Dienstleistungen und ein paar Sonderfällen. Eine Karte nach Lyon ist eine steuerfreie Lieferung.

Privatleute in anderen EU-Ländern

Bleiben deine Verkäufe mit 19 % an Privatleute im EU-Ausland im Vorjahr und im laufenden Jahr bei netto höchstens 10.000 €, alle Länder zusammen, versteuerst du sie wie in Deutschland, und es gilt dasselbe wie für Anna: keine Pflicht, und wenn du eine schreibst, sieht sie aus wie Annas (§ 3c Abs. 4 UStG).

Darüber gilt der Steuersatz des Käuferlands. Die Steuer meldest du über das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS), eine Sammelmeldung beim BZSt, oder du registrierst dich in jedem Land. Der Cardmarket-Preis bleibt gleich, aber netto und Steuer ändern sich: Aus Annas 11,25 € herausgerechnet sind das in Frankreich 1,88 € Steuer zu 20 % und 9,37 € netto, in Ungarn 2,39 € zu 27 % und 8,86 € netto. Auf so eine Rechnung gehören nie 19 % deutsche Steuer, und die kurze Rechnung ist für diese Verkäufe nicht erlaubt.

Ob du eine Rechnung schreiben musst, hängt am Meldeweg. Meldest du über den One-Stop-Shop, musst du Privatleuten keine schreiben; schreibst du eine, gelten die deutschen Regeln. Registrierst du dich im Käuferland, ist eine Rechnung Pflicht, nach dessen Regeln (Art. 220 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 219a der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie; Erläuterungen der EU-Kommission, Abschn. 3.2.8).

Mit Differenzbesteuerung (§ 25a)

Hast du die Karte ohne Umsatzsteuer angekauft, etwa aus einer privaten Sammlung, versteuerst du als Wiederverkäufer nur deine Marge (§ 25a UStG). Das gilt für Ware, die du in der EU von jemandem gekauft hast, der keine Umsatzsteuer schuldete (Privatleute, Kleinunternehmer) oder selbst § 25a angewendet hat (UStAE 25a.1 Abs. 5). Welche Karten genau darunter fallen, steht im Artikel zur Differenzbesteuerung.

Nicht dazu gehört, was du mit Umsatzsteuer eingekauft hast, die du dir als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholst: das Display vom Großhändler und die Karten, die du selbst daraus gezogen hast. Auch nicht, was dir ein Händler aus dem EU-Ausland steuerfrei an deine USt-IdNr. geliefert hat, selbst wenn auf seiner Rechnung keine Steuer steht (§ 25a Abs. 7 Nr. 1). Ankäufe aus der Schweiz oder Großbritannien auch nicht (UStAE 25a.1 Abs. 3).

Die Rechnung zeigt von der Marge nichts, also auch keine Steuer: nur den Bruttobetrag und die Angabe, die das Gesetz vorschreibt: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ (§ 14a Abs. 6 UStG). Statt des deutschen Hinweises darf auch „Margin scheme – Second-hand goods“ draufstehen (UStAE 14a.1 Abs. 10).

Ob du die Marge pro Karte rechnest oder für alles zusammen (Einzel- oder Gesamtdifferenz), ändert an der Rechnung nichts. Festhalten musst du für jede Karte Verkaufspreis, Einkaufspreis und die Marge ohne die darin enthaltene Steuer, getrennt von deinen übrigen Aufzeichnungen; bei Gesamtdifferenz die Marge je Zeitraum. Rechnest du mit Gesamtdifferenz und hast eine Sammlung für höchstens 750 € gekauft, darfst du statt der Einzelpreise diesen Gesamtpreis festhalten, bei größeren Sammlungen den Rest, wenn er nach den einzeln angesetzten wertvollen Karten höchstens 750 € beträgt (§ 25a Abs. 4 und 6 UStG, UStAE 25a.1 Abs. 17).

Schreibst du die Steuer, die auf deine Marge fällt, auf die Rechnung, schuldest du sie zusätzlich zur Steuer nach § 25a (UStAE 25a.1 Abs. 16), anders als ein Kleinunternehmer auch dann, wenn Anna privat kauft (UStAE 14c.2 Abs. 1a).

Schreibst du 19 % auf den vollen Preis, gilt das bei Einzeldifferenz in der Regel als Verzicht auf § 25a: Dann schuldest du 19 % vom ganzen Preis statt von der Marge (UStAE 25a.1 Abs. 21, 9.1 Abs. 3). Bei Gesamtdifferenz gibt es diesen Verzicht nicht; dann schuldest du nach meinem Verständnis die ausgewiesenen 19 % zusätzlich zur Steuer auf die Marge.

Schreib für § 25a immer die volle Rechnung, auch bis 250 €. Die kurze Rechnung verlangt den Steuersatz, und auf ihr gilt schon der Steuersatz allein als Steuerausweis (UStAE 14c.2 Abs. 1). Eine kurze § 25a-Rechnung ohne Steuersatz hat bisher weder ein Gericht noch das Finanzministerium beurteilt.

Käufer in der EU. Die Marge versteuerst du immer in Deutschland, egal wie viel du ins Ausland verkaufst (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG, UStAE 25a.1 Abs. 18). Weil § 3c für diese Verkäufe nicht gilt (§ 3c Abs. 5), zählen sie nach meinem Verständnis auch nicht zu den 10.000 € von oben. Die Rechnung an eine Privatkäuferin in Wien sieht aus wie Annas. Verkaufst du mit § 25a an den Laden in Lyon, ist das keine steuerfreie Lieferung; die Rechnung sieht aus wie Annas, nur mit seiner Firma als Empfänger. Seine USt-IdNr. darf draufstehen, muss aber nicht, und in die Zusammenfassende Meldung gehört der Verkauf nicht.

Rechnest du mit Einzeldifferenz, kannst du für diese eine Lieferung auf § 25a verzichten und sie als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abrechnen (§ 25a Abs. 8 UStG). Dann fällt in Deutschland statt 19 % auf die Marge gar keine Steuer an. Dafür gilt alles aus dem Lyon-Abschnitt: USt-IdNr. bestätigen, Zusammenfassende Meldung, Nachweis, Rechnung bis zum 15. Für Karten in der Gesamtdifferenz geht das nicht. Sprich den Verzicht vorher mit dem Laden ab: Er kann die Karte dann selbst nicht mehr mit Differenzbesteuerung weiterverkaufen, aus demselben Grund wie oben bei deinen Einkäufen aus dem EU-Ausland (Art. 314 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie).

19 % und § 25a in einer Bestellung

Verkaufst du mit 19 % und mit § 25a, sind gemischte Bestellungen der Normalfall: das Display vom Großhändler mit 19 %, die Singles aus einer angekauften Sammlung mit § 25a. Beides kommt auf eine Rechnung, getrennt in zwei Blöcken. Der 19-%-Block zeigt netto, Steuer und brutto, der § 25a-Block nur brutto, unter seinem Hinweis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG, § 14a Abs. 6 UStG). Eine Steuersumme über die ganze Rechnung gibt es nicht.

Den Versand ordnest du den beiden Blöcken zu, nach dem Wert oder dem Gewicht der Ware (UStAE 14.5 Abs. 21). Am einfachsten ist der Wert; den ganzen Versand in den 19-%-Block zu legen, sieht der Anwendungserlass nicht vor. Ein Beispiel, verschickt mit Sendungsverfolgung für 7,19 €:

bruttodarin 19 % USt
19 %: Play Booster Display119,00 €19,00 €
19 %: Versand, Anteil 119/1296,63 €1,06 €
Netto im 19-%-Block105,57 €
Steuer im 19-%-Block20,06 €
Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung: Lightning Bolt10,00 €–
Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung: Versand, Anteil 10/1290,56 €–
Gesamtbetrag136,19 €

Geht dieselbe Bestellung an einen Privatkäufer in Frankreich und liegst du über der 10.000-€-Grenze, wird aus dem 19-%-Block einer mit 20 % französischer Steuer. Geht sie an den Laden in Lyon, wird der 19-%-Block zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, und die ganze Rechnung muss bis zum 15. des Folgemonats raus. Der § 25a-Block bleibt jedes Mal, wie er ist, solange du nicht auf § 25a verzichtest.

Käufer im Ausland

Wer wo kauft, und was das für deine Rechnung heißt:

KäuferKleinunternehmermit 19 %mit § 25a
Privat in der EU, bis 10.000 € netto (Vorjahr und laufendes Jahr)wie Annawie Anna, 19 % deutsche Steuerwie Anna
Privat in der EU, darüberSteuerberater fragenSteuer des Käuferlands, keine kurze Rechnung; mit OSS keine Pflicht (mehr)wie Anna; zählt nach meinem Verständnis nicht mit
Laden in der EU mit USt-IdNr.Kleinunternehmer-Rechnung, sechs Monatesteuerfrei, beide USt-IdNrn., bis zum 15., Meldung und Nachweis (mehr)wie Anna, mit Firma; bei Einzeldifferenz Verzicht möglich
Schweiz, Großbritannien, NorwegenKleinunternehmer-Rechnungsteuerfreie Ausfuhr; oft zieht Cardmarket die Steuer ein (mehr)wie bei 19 %

Schweiz, Großbritannien und Norwegen

Für das deutsche Recht ist ein Verkauf dorthin eine steuerfreie Ausfuhr, auch mit § 25a, wenn du die Ausfuhr nachweisen kannst (§ 6 UStG). Bei einem gewöhnlichen Brief genügen deine eigenen Versandunterlagen zusammen mit der Buchhaltung (UStAE 6.9 Abs. 5). Bei vielen dieser Bestellungen zieht Cardmarket aber die Steuer des Käuferlands selbst ein und gibt dir Vorgaben fürs Etikett und die Rechnung (Cardmarket-Hilfe). Was davon auf deine eigene Rechnung gehört, habe ich nicht sicher klären können. Die deutsche Seite der Hilfe bittet übrigens, auf britische Rechnungen Cardmarkets „britische VOEC-Nummer“ zu schreiben. VOEC ist das norwegische Verfahren. Klär diese Fälle mit einem Steuerberater. Nordirland zählt für Waren zur EU (UStAE 1.10 Abs. 3).

Lieferdatum, Bezeichnung, Abkürzungen

Das Lieferdatum. Auf der vollen Rechnung muss es stehen; als Kleinunternehmer darfst du es weglassen. Der Monat reicht (§ 31 Abs. 4 UStDV). Geliefert hast du, wenn der Brief losgeht, nicht, wenn Anna zahlt (UStAE 13.1 Abs. 2). Zahlt sie am 30. September und schickst du am 1. Oktober, ist Oktober der Liefermonat. Schreibst du die Rechnung am Versandtag, genügt auf einem PDF auch „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ (UStAE 14.5 Abs. 16). Schreibst du sie schon bei Zahlung, stimmt dieser Satz nicht.

Die Bezeichnung. Sie muss eine „eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung“ erlauben. „Geschenkartikel“ reicht grundsätzlich nicht, „Präsentkorb“ dagegen schon, ohne aufzuzählen, was drin ist (UStAE 14.5 Abs. 15). „Diverses“ ist kein Präsentkorb. Ich würde Kartenname, Spiel, Edition, Sprache und Zustand schreiben, so wie Cardmarket sie listet; damit ist jede Karte eindeutig. Für billige Massenware kann eine allgemeinere Bezeichnung genügen, je nachdem, was in der Branche üblich ist (BFH XI R 28/18). Ob „1.000 Magic-Commons, gemischt“ für ein Bulk-Lot reicht, hat noch kein Gericht entschieden.

Abkürzungen. NM, EX oder EN sind erlaubt, wenn ihre Bedeutung auf der Rechnung oder in anderen Unterlagen festgelegt ist, die du und dein Käufer haben (§ 31 Abs. 3 UStDV). Eine Legende unten auf der Rechnung erledigt das.

Rechnungsnummern: einmalig, nicht lückenlos

Die Rechnungsnummer muss jede Rechnung eindeutig machen. Sie darf Buchstaben und Zahlen enthalten, und du darfst mehrere Nummernkreise führen, etwa einen pro Jahr oder pro Marktplatz, solange man jeder Rechnung ansieht, zu welchem Kreis sie gehört (UStAE 14.5 Abs. 10 und 11). Die Cardmarket-Bestellnummer taugt nur mit Zusatz, etwa 1000001-1 und 1000001-2, denn nach einem Storno gehören mehrere Belege zu einer Bestellung.

In Foren heißt es oft, eine fehlende Nummer mache die Buchhaltung ungültig. Der Anwendungserlass sagt das Gegenteil: „Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend“ (UStAE 14.5 Abs. 10). Halte fest, warum eine Nummer fehlt. Das erspart dir Fragen bei einer Prüfung.

Korrigieren, stornieren, teilweise erstatten

Eine ausgestellte Rechnung änderst du nicht. Nicht im PDF, nicht in der Vorlage, auch nicht „nur die Adresse“. Das Gesetz verlangt, dass der Inhalt unversehrt bleibt (§ 14 Abs. 3 UStG).

Korrigieren oder stornieren? Berichtigen bei falscher Adresse oder fehlender Angabe: ein Dokument, das auf die alte Rechnungsnummer verweist und nur die Angabe nachliefert, ohne neue Nummer. Stornieren und neu schreiben bei falscher Steuer, falschem Betrag, stornierter Bestellung oder Rücksendung. Nie das PDF ändern. Besser nicht „Gutschrift“ nennen: Die schreibt im Steuerrecht der Käufer. Korrigieren oder stornieren? Berichtigen WENN Adresse falsch, Angabe fehlt, Lieferdatum vergessen DANN ein Dokument, das auf die alte Rechnungsnummer verweist und nur das Fehlende nachliefert Stornieren, neu schreiben WENN falsche Steuer, falscher Betrag, Bestellung storniert, Ware zurück DANN Storno mit eigener Nummer, das auf die Rechnung verweist; danach bei Bedarf eine neue Rechnung Nie das PDF einer ausgestellten Rechnung ändern. Besser nicht „Gutschrift“ nennen: Die schreibt im Steuerrecht der Käufer. Korrigieren oder stornieren? Berichtigen bei falscher Adresse oder fehlender Angabe: ein Dokument, das auf die alte Rechnungsnummer verweist und nur die Angabe nachliefert, ohne neue Nummer. Stornieren und neu schreiben bei falscher Steuer, falschem Betrag, stornierter Bestellung oder Rücksendung. Nie das PDF ändern. Besser nicht „Gutschrift“ nennen: Die schreibt im Steuerrecht der Käufer. Korrigieren oder stornieren? Berichtigen WENN Adresse falsch, Angabe fehlt, Lieferdatum vergessen DANN ein Dokument, das auf die alte Rechnungsnummer verweist und nur das Fehlende nachliefert Stornieren, neu schreiben WENN falsche Steuer, falscher Betrag, Bestellung storniert, Ware zurück DANN Storno mit eigener Nummer, das auf die Rechnung verweist; danach bei Bedarf eine neue Rechnung Nie das PDF einer ausgestellten Rechnung ändern. Besser nicht „Gutschrift“ nennen: Die schreibt im Steuerrecht der Käufer.

Berichtigen, wenn eine Angabe fehlt oder falsch ist, Betrag und Steuer aber stimmen: Du schickst ein Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und nur die fehlenden oder falschen Angaben nachliefert, etwa „Berichtigung zu Rechnung 2026-014 vom 15.09.2026: Die Anschrift des Käufers lautet …“ (§ 31 Abs. 5 UStDV). Eine neue Rechnungsnummer braucht es dafür nicht (UStAE 14.11).

Stornieren, wenn die ganze Rechnung nicht mehr stimmt: falsche Steuerbehandlung, falscher Betrag, Bestellung storniert. Berichtigen ginge auch hier, ein Storno ist aber am saubersten. Das Storno bekommt eine eigene Nummer, verweist auf die Rechnung und zeigt ihre Beträge negativ. Gilt der Verkauf weiter, schreibst du danach eine neue Rechnung. Bei einer Rücksendung verlangt der Anwendungserlass keine Berichtigung; ein Storno macht deine Belege aber eindeutig (UStAE 14.11 Abs. 4).

Hast du als Privatperson Steuer ausgewiesen oder auf einer § 25a-Rechnung die Steuer auf deine Marge, reicht ein Storno allein nicht. Die Steuer entfällt erst, wenn beides stimmt: Der Käufer hat sie nicht als Vorsteuer abgezogen oder sie dem Finanzamt schon zurückgezahlt, und das Finanzamt stimmt deinem schriftlichen Antrag zu (§ 14c Abs. 2 UStG). Hast du als Kleinunternehmer versehentlich Steuer ausgewiesen, genügt eine schriftliche Berichtigung an den Käufer. Senkt sie den Rechnungsbetrag, gilt sie erst, wenn du ihm die Differenz erstattet hast (UStAE 14c.1 Abs. 2, 5 und 7).

Teilweise erstatten, weil eine Karte fehlte oder der Zustand nicht stimmte: Mit 19 % oder § 25a ändert sich dann die Steuer mit (§ 17 UStG), im Zeitraum der Erstattung (UStAE 17.1 Abs. 2). Fehlte eine Karte, hast du weniger geliefert als berechnet, und du musst die Rechnung grundsätzlich berichtigen, zumindest die Bezeichnung. Für einen Nachlass wegen des Zustands ist kein Beleg vorgeschrieben (UStAE 14.11 Abs. 4, 17.1 Abs. 3a), aber sinnvoll. Üblich ist in beiden Fällen ein Beleg mit eigener Nummer, der auf die Rechnung verweist und nur die betroffenen Zeilen negativ zeigt, getrennt nach 19 % und § 25a. War es eine steuerfreie Lieferung in die EU, ändert sich auch die Zusammenfassende Meldung. Einen Nachlass meldest du für den Zeitraum, in dem du erstattet hast (UStAE 18a.4 Abs. 1). Wie du eine fehlende Karte meldest, klär mit einem Steuerberater.

Nenn es nicht Gutschrift. Im Umsatzsteuerrecht ist eine Gutschrift eine Rechnung, die der Käufer ausstellt. Verboten ist das Wort nicht, aber es verwirrt jeden, der später deine Belege liest (UStAE 14c.1 Abs. 3).

Aufbewahren und E-Rechnung

Jede ausgestellte Rechnung bewahrst du acht Jahre auf, gezählt ab dem Ende des Jahres, in dem du sie geschrieben hast (§ 14b UStG). Lesbar und unverändert, also als PDF, nicht als Vorlage, die du später überschreibst.

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format wie XRechnung oder ZUGFeRD, einem PDF mit eingebetteten Daten. Ein gewöhnliches PDF ist keine (§ 14 Abs. 1 UStG), und ZUGFeRD zählt erst ab Version 2.0.1 und nicht in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL (UStAE 14.1 Abs. 14). Ab 2028 muss jede Rechnung über 250 € an ein Unternehmen in Deutschland eine E-Rechnung sein, ob mit 19 % oder § 25a; ab 2027 schon, wenn du im Vorjahr mehr als 800.000 € umgesetzt hast (§ 27 Abs. 38 UStG). Rechnungen bis 250 € und Kleinunternehmer-Rechnungen dürfen immer auf Papier und, wie oben, mit stillschweigender Zustimmung als PDF gehen (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV; UStAE 14.6 Abs. 4, 14.7a Abs. 3). Empfangen können musst du E-Rechnungen schon seit 2025, auch als Kleinunternehmer (UStAE 14.1 Abs. 5).

Die Hinweise zum Kopieren

  • Kleinunternehmer: „Steuerfreie Leistung nach § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer).“
  • Differenzbesteuerung: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung.“ Für Käufer im Ausland wahlweise: „Margin scheme – Second-hand goods.“
  • Laden im EU-Ausland, steuerfrei: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG). USt-IdNr. des Lieferers: DE…, USt-IdNr. des Leistungsempfängers: FR….“
  • Lieferdatum: „Liefermonat: September 2026.“ Oder, nur wenn du am Versandtag schreibst: „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum.“
  • Ausfuhr in die Schweiz, nach Großbritannien oder Norwegen: „Steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG).“ Als Kleinunternehmer genügt der § 19-Hinweis.
  • Abkürzungen: „NM = Near Mint, EX = Excellent, EN = Englisch, DE = Deutsch.“

Häufige Fragen

Muss ich auf Cardmarket eine Rechnung schreiben?

An Privatkäufer meist nicht (Ausnahme: EU-Ausland über 10.000 € ohne OSS-Verfahren), an Unternehmen immer, innerhalb von sechs Monaten; für eine steuerfreie Lieferung an einen Laden im EU-Ausland bis zum 15. des Folgemonats.

Schreibt Cardmarket die Rechnung für mich?

Nein. Cardmarket stellt dir nur eine Rechnung über seine eigenen Gebühren.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine USt-IdNr. für die Rechnung?

Nein. Die Steuernummer vom Finanzamt genügt, auch an Läden im EU-Ausland.

Muss die Rechnungsnummer lückenlos sein?

Nein, nur einmalig. Halte fest, warum eine Nummer fehlt.

Ist „Reverse Charge“ der richtige Hinweis für einen Verkauf an einen Laden in Frankreich?

Nein. Für Waren heißt es „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“, mit beiden USt-IdNrn.

Was schreibe ich bei Differenzbesteuerung auf die Rechnung?

„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, den Bruttobetrag und keine Umsatzsteuer.

Warum ich das aufschreibe

Ich bin Marc, Entwickler, und verkaufe selbst keine Karten. Ein Freund von mir verkauft auf Cardmarket viel, und mit ihm baue ich foilo, ein Werkzeug für den Papierkram nach dem Verkauf. Damit foilo Rechnungen schreiben kann, habe ich jede Regel hier nachgeschlagen, verteilt über das Umsatzsteuergesetz, seine Durchführungsverordnung, den Anwendungserlass und die Erläuterungen der EU-Kommission. Die Regeln gelten, egal womit du deine Rechnungen schreibst.

Das hier ist keine Steuerberatung. Die Quellen stehen im Text, die Gesetze verlinkt; wo etwas nicht geklärt ist, steht das dabei. Für deinen eigenen Fall frag einen Steuerberater.

Und schreibt dir ein Laden wegen einer 99-Cent-Karte „Brauche eine Rechnung“: Er hat recht. Schick ihm eine.

Quellen