Bei vielen Kartenhändlern stehe „Einzelkarten umsatzsteuerfrei gemäß UStG §25a (Differenzbesteuerung)“, schreibt jemand in einem Steuerforum. Gefragt hat er, wie ein Händler Karten aus einem Booster abrechnet, den er für 3 € netto gekauft hat. Die einzige Antwort: „Differenzbesteuerung hat nichts mit Steuerfreiheit zu tun.“ Mit diesem Satz hat sie recht. Dann rechnet sie trotzdem mit § 25a, und für diese Karten gilt § 25a gar nicht. Mit § 25a zahlst du 19 % Umsatzsteuer, nur nicht auf den ganzen Preis, sondern auf deine Marge. Und das nur für Karten, die du von Privatleuten, Kleinunternehmern oder Händlern mit § 25a angekauft hast.
Auf einen Blick
- Für wen: Du bist regelbesteuert und kaufst Karten an, um sie zu verkaufen. Als Kleinunternehmer bringt dir § 25a nichts, du zahlst ohnehin keine Umsatzsteuer.
- Welche Karten: in der EU angekauft von Privatleuten, Kleinunternehmern oder Händlern, die selbst mit § 25a verkaufen.
- Nicht: Displays und Booster vom Großhändler, Karten, die du daraus gezogen hast, deine eigene Sammlung, Importe aus Japan, den USA, der Schweiz oder Großbritannien und steuerfreie Einkäufe bei Händlern im EU-Ausland.
- Belegen: zu jedem Ankauf Datum, Verkäufer, Ware und Preis.
- Die Steuer: 19 % auf die Marge, herausgerechnet: Bei 40 € Einkauf und 70 € Verkauf sind das 4,79 € statt 11,18 €.
- Einzel- oder Gesamtdifferenz: pro Karte oder für alle Karten bis 750 € Einkaufspreis zusammen, Wechsel nur zum 1. Januar.
- Auf die Rechnung: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, nie eine Steuer.
Für wen § 25a gilt
§ 25a UStG gilt für Wiederverkäufer, also für jeden, der gewerbsmäßig mit Waren handelt. Wer auf Cardmarket gewerblich Karten an- und verkauft, ist das. Du musst regelbesteuert sein: Als Kleinunternehmer zahlst du keine Umsatzsteuer, die § 25a verringern könnte. Für die Kleinunternehmergrenze zählt der Verkaufspreis dieser Karten ohne die Steuer darin, nicht die Marge (BFH XI R 17/19, UStAE 19.2 Abs. 2; mehr im Artikel zur Kleinunternehmerregelung).
§ 25a gilt, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Verzichten kannst du für jede Lieferung einzeln, aber nur für Karten, die du mit Einzeldifferenz rechnest (§ 25a Abs. 8, unten).
Welche Karten unter § 25a fallen
Eine Karte fällt unter § 25a, wenn sie dir in der EU geliefert wurde und der Lieferant dafür keine Umsatzsteuer schuldete oder selbst § 25a angewendet hat (§ 25a Abs. 1 Nr. 2). Das sind Karten von:
- Privatleuten, auch von einem Unternehmer, der privat verkauft;
- Kleinunternehmern;
- Händlern, die selbst mit § 25a verkauft haben, und zwar zu Recht (UStAE 25a.1 Abs. 5). Ob ein Händler § 25a angewendet hat, siehst du am Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ auf seiner Rechnung. Heb sie auf. Steht dort Umsatzsteuer, fällt die Karte nicht unter § 25a; dafür ziehst du die Steuer als Vorsteuer ab.
Nicht unter § 25a fallen:
- Displays, Booster und anderes Sealed vom Großhändler. Der Großhändler schuldete Umsatzsteuer.
- Karten, die du aus solchen Boostern gezogen hast. Es kommt darauf an, was dir geliefert wurde, und das war der Booster, für den der Großhändler Umsatzsteuer schuldete (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a). Gezogene Karten fallen nur unter § 25a, wenn der Booster es täte (UStAE 25a.1 Abs. 4a). Das gilt auch, wenn du die Booster als Kleinunternehmer gekauft und keine Vorsteuer abgezogen hast: Das Gesetz fragt, ob Steuer geschuldet war, nicht, ob du sie abgezogen hast.
- Deine eigene Sammlung, die du ins Geschäft einbringst. § 25a verlangt, dass du die Karten als Unternehmer gekauft hast (UStAE 25a.1 Abs. 4). Verkaufst du sie über dein Geschäft, zahlst du 19 % auf den vollen Preis.
- Karten, die du selbst eingeführt hast, aus Japan, den USA, der Schweiz oder Großbritannien. Sie wurden dir nicht in der EU geliefert (UStAE 25a.1 Abs. 3). Die Ausnahme für eingeführte Sammlungsstücke (§ 25a Abs. 2) gilt nach meinem Verständnis nicht: Der Zoll ordnet Pokémon-Karten als Spielkarten ein (Zolltarifauskunft, über zolltarifnummer.com).
- Karten, die dir ein Händler im EU-Ausland steuerfrei an deine USt-IdNr. geliefert hat (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a), auch wenn auf seiner Rechnung keine Steuer steht. Anders, wenn er selbst mit § 25a verkauft hat: Dann steht auf seiner Rechnung ein Hinweis, oft auf Englisch, etwa „Margin scheme – Second-hand goods“, und die Karte fällt unter § 25a, wenn er ihn zu Recht angewendet hat.
Bist du gerade von der Kleinunternehmerregelung gewechselt: Karten, die du vorher von Privatleuten angekauft hast, fallen nach meinem Verständnis unter § 25a, wenn du sie nach dem Wechsel verkaufst. Es kommt auf den Ankauf an, und der war ohne Umsatzsteuer; gewerbsmäßig gehandelt hast du auch damals.
Unsicher bin ich bei zwei Fällen. Eine gegradete Karte: Du kaufst sie privat, lässt sie bewerten und ziehst die Umsatzsteuer auf das Grading als Vorsteuer ab, auch bei Grading aus dem Ausland (§ 13b oder Einfuhrumsatzsteuer). Ist der Slab dann zum Teil mit Vorsteuerabzug erworben? Dann fiele er ganz aus § 25a heraus (UStAE 25a.1 Abs. 1, BFH XI R 9/23). Oder ist das Grading nur eine Ausgabe nach dem Kauf, wie Porto und Hüllen? Dann bliebe § 25a, und die Gradingkosten minderten die Marge nicht. Und ungeöffnetes Sealed von Privatleuten: Ob neue, unbenutzte Ware darunter fällt, habe ich nicht klären können. Für die deutsche Vorschrift spricht, dass sie nicht auf gebrauchte Gegenstände beschränkt ist (BFH V R 37/15).
Den Ankauf belegen
Dass eine Karte unter § 25a fällt, musst du beweisen. Bleibt offen, ob ein „Privatverkäufer“ wirklich privat verkauft hat, trägst du das Risiko, wenn du nicht alles Zumutbare getan hast, um es zu prüfen (BFH XI R 15/21). Halte bei jedem Ankauf fest: Datum, Name und Anschrift des Verkäufers, was du gekauft hast und zu welchem Preis. Ein Eigenbeleg mit diesen Angaben ist üblich, eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Stärker ist ein Kaufvertrag, in dem der Verkäufer unterschreibt, dass er privat verkauft. Kaufst du auf Cardmarket, zeigt die Bestellung, wer verkauft hat und ob er ein privates oder gewerbliches Konto hat. Ein privates Konto allein beweist aber nicht, dass jemand privat verkauft (offen).
Deine Aufzeichnungen für § 25a führst du getrennt von den übrigen: Verkaufspreise, Einkaufspreise und Marge. Mit Einzeldifferenz für jede Karte. Mit Gesamtdifferenz die Marge je Zeitraum; eine Sammlung bis 750 € geht dann mit ihrem Gesamtpreis ein, eine größere mit dem Preis des Rests, wenn er nach den einzeln angesetzten Karten höchstens 750 € beträgt, bei vielen gleichartigen Karten auch mit mehr (Sammlungen; § 25a Abs. 6, UStAE 25a.1 Abs. 12 und 17). Fehler in diesen Aufzeichnungen kosten dich § 25a nicht automatisch (BFH V R 19/20). Den Beweis, dass die Karte privat angekauft war, ersetzen sie aber nicht.
Die Marge und die Steuer darauf
Die Marge ist der Verkaufspreis minus Einkaufspreis. Darin steckt die Umsatzsteuer schon, du rechnest sie heraus: Marge × 19/119 (§ 25a Abs. 3, UStAE 25a.1 Abs. 8). Es gilt immer der volle Satz von 19 % (§ 25a Abs. 5).
Eine Karte, angekauft für 40 €, verkauft für 70 €: Die Marge ist 30 €, darin stecken 4,79 € Umsatzsteuer. Ohne § 25a wären es 11,18 €, 19 % aus den vollen 70 €.
Zwei Dinge verschieben die Marge:
- Der Versand, den der Käufer zahlt, gehört zum Verkaufspreis. Verkaufspreis ist alles, was du vom Käufer bekommst (Art. 312 Nr. 1 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie), und der Versand wird als Nebenleistung besteuert wie die Karte (UStAE 3.10 Abs. 5). Zahlt der Käufer zu den 70 € noch 1,25 € Versand, ist die Marge 31,25 €, die Steuer 4,99 €.
- Deine Kosten nach dem Kauf mindern die Marge nicht, weder Porto noch Hüllen noch Grading (UStAE 25a.1 Abs. 8). Die Umsatzsteuer, die du für solche Kosten zahlst, etwa auf die Cardmarket-Gebühren, ziehst du als Vorsteuer ab wie sonst auch.
Einzeldifferenz oder Gesamtdifferenz
Die Marge rechnest du pro Karte (Einzeldifferenz) oder für alle Karten eines Jahres zusammen (Gesamtdifferenz). Die Gesamtdifferenz geht nur für Karten, die dich höchstens 750 € gekostet haben (bis 2024: 500 €, § 25a Abs. 4). Teurere Karten rechnest du daneben einzeln. Wählst du die Gesamtdifferenz, gilt sie für alle deine Karten bis 750 €; auf einen Teil, etwa nur Bulk, beschränken kannst du sie nicht (UStAE 25a.1 Abs. 13). Wechseln darfst du nur zum 1. Januar (UStAE 25a.1 Abs. 14).
Einzeldifferenz: Verkaufst du eine Karte unter ihrem Einkaufspreis, ist ihre Marge 0 €. Den Verlust darfst du nicht mit dem Gewinn anderer Karten verrechnen, auch nicht später (UStAE 25a.1 Abs. 11). Eine Karte, angekauft für 50 € und verkauft für 35 €, kostet keine Steuer, mindert aber auch die Steuer auf keine andere.
Gesamtdifferenz: Du ziehst von allen Verkäufen des Jahres alle Einkäufe desselben Jahres ab, ob die Karten schon verkauft sind oder nicht (§ 25a Abs. 4). Verluste gleichen sich so von selbst aus. Ist das Ergebnis eines Jahres negativ, ist die Marge 0 €, und der Rest verfällt (UStAE 25a.1 Abs. 13).
Ein Beispiel: Du kaufst im Januar eine Sammlung mit 1.000 Karten für 300 € und verkaufst sie über das Jahr, jeden Monat für 100 €. Im Januar ist die Marge −200 €. Die darfst du in den Voranmeldungen mit Februar und März verrechnen; Steuer fällt so erst ab April an (UStAE 25a.1 Abs. 13). In der Jahreserklärung rechnest du 1.200 € minus 300 €, darin 143,70 € Steuer. Hast du in den Voranmeldungen nicht verrechnet und von Februar bis Dezember je 15,97 € gezahlt, zusammen 175,67 €, bekommst du 31,97 € zurück. Dabei zählen alle Karten bis 750 €, die du in dem Jahr kaufst und verkaufst, nicht nur diese Sammlung.
Die Gesamtdifferenz hat eine Falle: Kaufst du im Dezember Sammlungen für 5.000 € und hast im ganzen Jahr nur für 3.000 € verkauft, ist die Marge des Jahres 0 €. Die übrigen 2.000 € verfallen: Im Januar verkaufst du die Karten, ohne ihren Einkaufspreis abziehen zu können. Das kann dich bis zu 319,33 € Steuer kosten. Mit Einzeldifferenz ziehst du den Einkaufspreis jeder Karte erst ab, wenn du sie verkaufst.
| Einzeldifferenz | Gesamtdifferenz | |
|---|---|---|
| für welche Karten | alle | nur bis 750 € Einkaufspreis |
| Verlust einer Karte | verfällt | gleicht sich im Jahr aus |
| Einkauf zählt | wenn die Karte verkauft wird | im Jahr des Einkaufs |
| Gesamtpreis auf Karten aufteilen | ja | bei Sammlungen nur für Karten über 750 € |
| Verzicht für einen Laden möglich | ja | nein |
Sammlungen: einen Gesamtpreis aufteilen
Kaufst du eine Sammlung für einen Gesamtpreis und verkaufst die Karten einzeln, musst du den Preis auf die Karten aufteilen, durch eine sachgerechte Schätzung (BFH V R 37/15). Mit Einzeldifferenz brauchst du für jede Karte einen Einkaufspreis, auch für Bulk: Du teilst den Gesamtpreis immer ganz auf. Für die Gesamtdifferenz vereinfacht der Anwendungserlass das (UStAE 25a.1 Abs. 12):
- Hat die Sammlung höchstens 750 € gekostet, musst du nichts aufteilen. Sie geht mit ihrem Gesamtpreis in die Gesamtdifferenz.
- Hat sie mehr gekostet, schätzt du nach meinem Verständnis nur die Karten, deren Anteil am Kaufpreis über 750 € liegt; der Rest geht mit seinem Preis in die Gesamtdifferenz. So sieht es der Anwendungserlass für Sammlungen vieler gleichartiger Stücke vor, etwa Briefmarken, und eine Kartensammlung ist so ein Fall. Sonst schätzt du die wertvollen Karten, bis für den Rest höchstens 750 € übrig bleiben.
Das Beispiel des Anwendungserlasses ist eine Münzsammlung für 5.000 € mit zwei Stücken zu 800 € und 900 €: Die beiden rechnest du einzeln, der Rest geht mit 3.300 € in die Gesamtdifferenz. Das BMF-Schreiben vom 08.07.2025 ersetzt in diesem Absatz bei beiden Nummern „jeweils“ 500 € durch 750 €, und im Münzbeispiel liegen die übrigen Stücke seitdem „unter 750 €“. In der konsolidierten Fassung stehen bei den beiden Regeln für Sammlungen über 750 € aber noch 500 €. Wer sichergehen will, schätzt bei großen Sammlungen jede Karte, deren Anteil am Kaufpreis über 500 € liegt, und die wertvollen Karten, bis für den Rest höchstens 500 € übrig bleiben.
Wie du schätzt, schreibt niemand vor. Naheliegend ist, den Gesamtpreis nach den Cardmarket-Preisen am Tag des Kaufs zu verteilen und diese Preise mit dem Ankaufsbeleg aufzuheben. Für Ware, die zerlegt verkauft wird, verlangt der Anwendungserlass, die Schätzung in einer Anlage zum Einkaufsbeleg zu erläutern (UStAE 25a.1 Abs. 4a). Ob das Verteilen nach Cardmarket-Preisen als sachgerecht anerkannt wird, habe ich nicht klären können.
Auf der Rechnung
Was auf eine § 25a-Rechnung gehört, auch mit Display und Singles in einer Bestellung, steht im Artikel zu Rechnungen (gemischte Bestellung). Kurz: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ und der Bruttobetrag, keine Steuer (§ 14a Abs. 6 UStG).
Das Gesetz kennt zwei weitere Hinweise, für Kunstgegenstände und für Sammlungsstücke. Weil der Zoll Karten als Spielkarten einordnet, passt nach meinem Verständnis „Gebrauchtgegenstände“.
Schreibst du die Steuer auf die Marge doch auf die Rechnung, schuldest du sie zusätzlich zur Steuer nach § 25a, auch wenn ein Laden kauft, der sonst Vorsteuer abzieht; ziehen darf er sie aus dieser Rechnung nicht (§ 14c Abs. 2 UStG, UStAE 25a.1 Abs. 16, 14a.1 Abs. 10). Deinen Einkaufspreis musst du nicht auf die Rechnung schreiben, und dein Käufer muss ihn nicht kennen.
Läden und Käufer im Ausland
Ein Laden in Deutschland kann aus deiner § 25a-Rechnung keine Vorsteuer ziehen. Braucht er eine Rechnung mit Steuer, kannst du für diesen einen Verkauf auf § 25a verzichten und 19 % auf den vollen Preis berechnen, aber nur für Karten, die du mit Einzeldifferenz rechnest (§ 25a Abs. 8, UStAE 25a.1 Abs. 21). Bleibt der Preis bei 70 € brutto, zahlst du bei 40 € Einkauf 11,18 € statt 4,79 € Steuer; ein Laden, der Vorsteuer abzieht, kann dir aber auch 70 € netto zahlen. Liegt die Rechnung über 250 €, muss sie ab 2027 eine E-Rechnung sein, wenn dein Vorjahresumsatz über 800.000 € lag, sonst ab 2028, mit oder ohne § 25a (Artikel zur E-Rechnung).
Käufer in der EU: Die Marge versteuerst du in Deutschland, an Privatleute wie an Läden, ohne One-Stop-Shop und ohne Zusammenfassende Meldung (§ 25a Abs. 7 Nr. 3, UStAE 25a.1 Abs. 18). Rechnest du mit Einzeldifferenz, kannst du an einen Laden mit USt-IdNr. auf § 25a verzichten und steuerfrei liefern, dann mit Nachweis und Zusammenfassender Meldung. Außerhalb der EU ist der Verkauf steuerfrei, wenn du die Ausfuhr nachweist (§ 25a Abs. 5 Satz 2 mit § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6). Die Einzelheiten stehen in der Übersicht, welche Steuer für welchen Käufer gilt.
Was ich nicht klären konnte
- Ob ein gegradeter Slab unter § 25a fällt (Welche Karten).
- Ob ungeöffnetes Sealed von Privatleuten unter § 25a fällt, und damit Karten, die du daraus ziehst (Welche Karten).
- Ob das Verteilen eines Sammlungspreises nach Cardmarket-Preisen eine sachgerechte Schätzung ist, und ob für den Rest einer großen Sammlung 750 € oder 500 € gelten (Sammlungen).
- Ob ein Eigenbeleg mit der Erklärung des Verkäufers, privat zu verkaufen, als Beweis genügt, wenn ein „privater“ Cardmarket-Verkäufer viel verkauft (Ankauf).
- Ob für Karten in einzelnen Fällen „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ der richtige Hinweis ist (Rechnung).
Häufige Fragen
Sind Einzelkarten mit § 25a umsatzsteuerfrei?
Nein. Du zahlst 19 % Umsatzsteuer auf deine Marge, nur steht sie nicht auf der Rechnung.
Gilt die Differenzbesteuerung für Pokémon- und Magic-Karten?
Ja, wenn du sie in der EU von Privatleuten, Kleinunternehmern oder Händlern mit § 25a angekauft hast. Es kommt auf den Ankauf an, nicht auf das Spiel.
Darf ich Karten aus Boostern, die ich gekauft habe, mit § 25a verkaufen?
Nein, wenn du die Booster mit Umsatzsteuer gekauft hast, etwa beim Großhändler. Auch nicht, wenn du damals Kleinunternehmer warst. Hast du die Booster für dein Geschäft von Privatleuten gekauft, ist das offen (Welche Karten).
Darf ich meine eigene Sammlung mit § 25a verkaufen?
Nicht über dein Geschäft. Bringst du sie ein, zahlst du 19 % auf den vollen Preis (UStAE 25a.1 Abs. 4). Verkaufst du sie privat, fällt keine Umsatzsteuer an; ob ein Verkauf noch privat ist, steht im Artikel zu Verkäufen über 1.000 €.
Gilt für die Gesamtdifferenz 500 oder 750 Euro?
750 € Einkaufspreis je Karte, seit dem 1. Januar 2025. Vorher waren es 500 €, und so steht es auf vielen Seiten noch.
Was schreibe ich auf die Rechnung?
„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ und den Bruttobetrag, keine Steuer (§ 14a Abs. 6 UStG).
Warum ich das aufschreibe
Ich bin Marc, Entwickler, und verkaufe selbst keine Karten. Ein Freund von mir verkauft viel auf Cardmarket, und mit ihm baue ich foilo, ein Werkzeug für den Papierkram nach dem Verkauf. Dafür musste ich wissen, wann eine Karte unter § 25a fällt und wann nicht. Für diesen Artikel brauchst du foilo nicht.
Das hier ist keine Steuerberatung. Die Quellen stehen im Text, die Gesetze verlinkt; wo etwas nicht geklärt ist, steht das dabei. Für deinen eigenen Fall frag einen Steuerberater.
Und steht auf deinen Rechnungen noch „umsatzsteuerfrei gemäß § 25a“: Ersetz es durch „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, wenn die Karten unter § 25a fallen. Sonst gehört die Steuer auf die Rechnung. Steuerfrei ist daran nichts.
Quellen
- § 25a, § 14a, § 14c, § 19 UStG
- Art. 312 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG), Verkaufspreis
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, konsolidierte Fassung, Stand 2. Juni 2026: Abschn. 3.10, 14a.1, 19.2, 25a.1
- BMF-Schreiben vom 08.07.2025, 750 € im Anwendungserlass
- BFH V R 37/15 vom 23.02.2017 (Aufteilen eines Gesamtpreises), XI R 17/19 vom 23.10.2019 (Kleinunternehmergrenze), V R 19/20 vom 12.05.2022 (Aufzeichnungen), XI R 9/23 vom 11.12.2024 (gemischte Gegenstände), XI R 15/21 vom 11.12.2024 (Beweislast)
- Zolltarifauskunft zu Pokémon-Karten, über zolltarifnummer.com