Eine Bestellung über 158,69 € nach Hamburg enthält 25,34 € Umsatzsteuer, wenn du regelbesteuert bist und alles mit Umsatzsteuer eingekauft hast. Geht sie an einen Laden in Lyon, enthält sie keine; geht sie an eine Privatkäuferin in Frankreich, enthält sie französische, sobald du mehr als 10.000 € im Jahr an Privatleute im EU-Ausland verkaufst. Als Kleinunternehmer enthält sie fast nie welche. Welche Steuer gilt, hängt von zwei Fragen ab: Wie rechnest du ab, und wer kauft wo? Die Antwort steht in der Tabelle. Darunter hat jeder Fall einen kurzen Abschnitt mit Quelle, und am Ende rechne ich die Bestellung in jedem Fall durch. Was auf die Rechnung muss, steht im Artikel zu Rechnungen.
Auf einen Blick
- Als Kleinunternehmer bist du fast überall steuerfrei, auch in der Schweiz und gegenüber Läden in der EU. Die eine Ausnahme: Privatleute im EU-Ausland, sobald du an sie zusammen mehr als 10.000 € verkaufst, im Vorjahr oder im laufenden Jahr. Liegt dein ganzer Umsatz darunter, erreichst du diese Grenze nie.
- Käufer in Deutschland: Regelbesteuert stecken 19 % Umsatzsteuer im Cardmarket-Preis, bei Differenzbesteuerung (§ 25a) nur in deiner Marge.
- Privatleute im EU-Ausland: Regelbesteuert gilt für sie dasselbe wie für deutsche Käufer, solange du an sie zusammen höchstens 10.000 € netto verkaufst, im Vorjahr wie im laufenden Jahr. Darüber gilt die Steuer des Käuferlands. Singles mit § 25a versteuerst du immer in Deutschland.
- Ein Laden in der EU mit gültiger USt-IdNr. kauft bei dir steuerfrei, wenn du regelbesteuert bist, die Lieferung nachweisen kannst und sie meldest. Mit § 25a nicht.
- Außerhalb der EU ist der Verkauf regelbesteuert steuerfrei, wenn du die Ausfuhr nachweisen kannst, als Kleinunternehmer ohnehin. Für die Schweiz zieht Cardmarket immer 8,1 % Schweizer Steuer vom Käufer ein. Für Großbritannien und Norwegen nur bei günstigen Artikeln, und nur, wenn du mit USt-IdNr. an Privatleute verkaufst.
Welche Spalte ist deine?
Die Tabelle hat drei Spalten, eine für jede Art, abzurechnen:
- Kleinunternehmer: Dein Umsatz lag im Vorjahr bei höchstens 25.000 €, bleibt im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 €, und du hast nicht auf die Regelung verzichtet (§ 19 UStG; die Grenzen im Einzelnen im Artikel zur Kleinunternehmerregelung). Dann gilt diese Spalte für alles, was du verkaufst.
- Regelbesteuert: Du bist kein Kleinunternehmer, und die Ware fällt nicht unter § 25a. Das ist alles, was du mit Umsatzsteuer eingekauft hast, etwa das Display vom Großhändler und die Karten, die du daraus gezogen hast, aber auch Karten, die du aus Japan eingeführt oder steuerfrei von einem Händler im EU-Ausland bekommen hast.
- § 25a: Du bist regelbesteuert, und jemand hat dir die Karte in der EU geliefert, ohne dass er Umsatzsteuer schuldete, oder selbst mit § 25a: ein Privatsammler, ein Kleinunternehmer oder ein Händler, der mit § 25a verkauft. Dann versteuerst du nur deine Marge (§ 25a Abs. 1 und 7 UStG; mehr im Artikel zur Differenzbesteuerung). Ob du sie pro Karte rechnest (Einzeldifferenz) oder für alle Verkäufe eines Zeitraums zusammen (Gesamtdifferenz), ändert an der Spalte nichts.
Regelbesteuert hast du oft beides im Bestand, auch in derselben Bestellung: Das Display gehört in die mittlere Spalte, die Karte aus der angekauften Sammlung in die rechte.
Welche Steuer für welchen Käufer
| Käufer | Kleinunternehmer | regelbesteuert | § 25a |
|---|---|---|---|
| Deutschland, privat oder Laden | steuerfrei | 19 % | 19 % auf die Marge |
| EU privat, bis 10.000 € im Jahr | steuerfrei | 19 % | 19 % auf die Marge |
| EU privat, darüber | Käuferland¹ | Käuferland | 19 % auf die Marge |
| EU-Laden mit gültiger USt-IdNr., Nachweis und Meldung | steuerfrei | steuerfrei | 19 % auf die Marge |
| EU-Laden, Nummer, Nachweis oder Meldung fehlt | steuerfrei | 19 % | 19 % auf die Marge |
| Nordirland | wie EU | wie EU | wie EU |
| Schweiz, Liechtenstein | steuerfrei² | steuerfrei mit Nachweis² | steuerfrei mit Nachweis² |
| Großbritannien, Norwegen | steuerfrei³ | steuerfrei mit Nachweis³ | steuerfrei mit Nachweis³ |
| übrige Welt | steuerfrei | steuerfrei mit Nachweis | steuerfrei mit Nachweis |
| außerhalb der EU, ohne Nachweis | steuerfrei | 19 % | 19 % auf die Marge |
¹ mit der EU-Kleinunternehmerregelung oder der Steuer des Käuferlands, unten. ² Cardmarket zieht zusätzlich 8,1 % Schweizer Steuer vom Käufer ein. ³ Verkaufst du mit USt-IdNr. an Privatleute, zieht Cardmarket bei günstigen Artikeln die Steuer des Käuferlands ein.
Die 10.000 € gelten für alle anderen EU-Länder zusammen, im Vorjahr wie im laufenden Jahr; Singles mit § 25a zählen nicht mit. „Nachweis“ heißt: Du kannst belegen, dass die Ware im anderen EU-Land angekommen ist oder die EU verlassen hat. „Meldung“ ist die Zusammenfassende Meldung, die Liste deiner EU-Lieferungen ans Bundeszentralamt für Steuern. Steuerfrei ist der Kleinunternehmer nach § 19, die Lieferung an den EU-Laden nach § 4 Nr. 1 Buchst. b mit § 6a, die Ausfuhr nach § 4 Nr. 1 Buchst. a mit § 6. Die Quellen stehen bei den Fällen.
Käufer in Deutschland
Regelbesteuert steckt die Steuer im Cardmarket-Preis, und du rechnest sie heraus: Bei 11,25 € sind das 1,80 € (§ 12 Abs. 1 UStG). Der Versand bekommt denselben Satz wie die Ware (UStAE 3.10 Abs. 5).
Mit § 25a zahlst du 19 % auf die Marge, also auf den Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis, und rechnest die Steuer aus diesem Betrag heraus. Auf der Rechnung steht davon nichts, nur der Bruttobetrag und „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ (§ 14a Abs. 6 UStG).
Als Kleinunternehmer zahlst du keine Umsatzsteuer. Auf die Rechnung kommt statt der Steuer ein Hinweis, dass du steuerfrei bist (§ 34a UStDV).
Ob ein Privatkäufer oder ein Laden kauft, ändert an der Steuer nichts, nur daran, ob du eine Rechnung schreiben musst (wann du eine brauchst).
Privatleute in der EU
Regelbesteuert zählt, wie viel du netto an Privatleute in allen anderen EU-Ländern zusammen verkaufst, mit Versand. Waren das im Vorjahr höchstens 10.000 € und bleibt es im laufenden Jahr dabei, verkaufst du nach Frankreich oder Österreich wie nach Deutschland: mit 19 % deutscher Steuer (§ 3c Abs. 4 UStG). Darüber gilt der Satz des Käuferlands, und zwar schon für die Bestellung, mit der du die 10.000 € überschreitest. Lagst du schon im Vorjahr darüber, gilt er ab dem 1. Januar (UStAE 3c.1 Abs. 1 mit 3a.9a Abs. 1).
Die Steuer des Käuferlands meldest du dann über den One-Stop-Shop (OSS), eine Sammelmeldung für alle EU-Länder beim Bundeszentralamt für Steuern, einmal pro Quartal bis zum Ende des Folgemonats (§ 18j Abs. 4 UStG mit § 16 Abs. 1d). Oder du registrierst dich in jedem Käuferland. Auch unter 10.000 € darfst du gleich mit dem Satz des Käuferlands abrechnen; das bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3).
Mit § 25a bleibt es immer bei 19 % auf die Marge in Deutschland, egal wie viel du ins EU-Ausland verkaufst (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG, UStAE 25a.1 Abs. 18). Diese Verkäufe zählen auch nicht zu den 10.000 €: Verkaufst du Singles aus angekauften Sammlungen und dazu Displays, zählen für die Grenze nur die Displays und die Karten, die du daraus gezogen hast. Das lese ich aus dem Gesetz. Zur Grenze zählen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 (§ 3c Abs. 4 Satz 1), und § 3c Abs. 5 Nr. 3 nimmt jede Lieferung aus, „auf die die Differenzbesteuerung nach § 25a Absatz 1 oder 2 angewendet wird“. Auch UStAE 25a.1 Abs. 18 sagt, § 3c finde keine Anwendung; ausdrücklich zur Grenze äußert sich die Finanzverwaltung nicht.
Für dich als Kleinunternehmer gilt dieselbe Grenze. Statt netto zählt bei dir, was die Käufer zahlen. Bis 10.000 € bist du steuerfrei wie in Deutschland. Darüber wird der Verkauf im Land des Käufers versteuert, und deine deutsche Kleinunternehmerregelung gilt dort nicht. Dann hast du zwei Wege: die EU-Kleinunternehmerregelung, mit einer eigenen Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern (§ 19a UStG), oder die Steuer des Käuferlands. Wie das genau läuft, konnte ich nicht klären. Kommst du an diese Grenze, sprich mit einem Steuerberater.
Läden in der EU
Regelbesteuert ist der Verkauf an einen Laden in einem anderen EU-Land, etwa in Lyon, eine innergemeinschaftliche Lieferung. Sie ist steuerfrei, wenn drei Dinge stimmen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG):
- Der Laden kauft für sein Geschäft und verwendet eine gültige USt-IdNr. aus einem anderen EU-Land. Lass sie vor dem Verkauf beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen, am besten mit Name und Anschrift. Lässt du sie nicht oder erst nach dem Verkauf bestätigen, obwohl du eine ungültige Nummer so erkannt hättest, schützt dich dein guter Glaube nicht (§ 6a Abs. 4, UStAE 6a.8 Abs. 6).
- Du kannst nachweisen, dass die Ware angekommen ist: mit Sendungsverfolgung bis zur Zustellung, mit einer Bestätigung des Ladens oder, bis 500 € Warenwert, mit Einlieferungsbeleg und Zahlungsnachweis (§ 17b UStDV, UStAE 6a.5 Abs. 5 bis 8; die Wege im Einzelnen).
- Du meldest den Verkauf in der Zusammenfassenden Meldung, der Liste deiner EU-Lieferungen ans Bundeszentralamt für Steuern.
Fehlt der Nachweis, eine gültige USt-IdNr. oder die Meldung, ist der Verkauf in der Regel nicht steuerfrei: Du zahlst 19 % wie in Deutschland. Zu den 10.000 € zählt er trotzdem nicht, denn die Grenze gilt nur für Käufer, die nicht für ein Unternehmen kaufen.
Eine Ausnahme: Ist der Laden in seinem Land Kleinunternehmer oder hat er nur steuerfreie Umsätze, behandelst du ihn wie einen Privatkäufer, solange er dort unter der Erwerbsschwelle bleibt und nicht auf sie verzichtet hat (§ 3c Abs. 1 Satz 3, UStAE 3c.1 Abs. 2 Satz 3 bis 5). Sein Kauf zählt dann zu den 10.000 €. Ohne USt-IdNr. siehst du einem Laden meist nicht an, ob das auf ihn zutrifft.
Mit § 25a gibt es keine steuerfreie Lieferung. Es bleibt bei 19 % auf die Marge in Deutschland, wie an Privatleute (§ 25a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Nr. 3). Rechnest du die Marge pro Karte (Einzeldifferenz), kannst du für diesen einen Verkauf auf § 25a verzichten; dann ist er regelbesteuert und steuerfrei, wenn die drei Bedingungen oben stimmen (§ 25a Abs. 8; § 25a auf der Rechnung).
Als Kleinunternehmer bist du auch hier nach § 19 steuerfrei. Die USt-IdNr. des Ladens ändert daran nichts (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Außerhalb der EU
Für das deutsche Recht ist jeder Verkauf in ein Land außerhalb der EU eine Ausfuhr, an Privatleute wie an Läden. Sie ist steuerfrei, wenn du sie nachweisen kannst, auch mit § 25a (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG, § 25a Abs. 5 Satz 2). Was als Nachweis zählt, hängt vom Versand ab (UStAE 6.9 Abs. 5):
- Gewöhnlicher Brief: leicht nachprüfbare eigene Versandunterlagen zusammen mit deiner Buchhaltung (UStAE 6.9 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b), etwa ein Postausgangsbuch oder deine Rechnungsdurchschriften; diese Beispiele nennt Abs. 7 für Drucksachen.
- Einschreiben oder Paket: der Einlieferungsbeleg der Post.
- Päckchen: eine von dir vorbereitete Versandbestätigung, die die Post abstempelt.
- Über 1.000 € Warenwert: der Ausgangsvermerk des Zolls; die Ausfuhr meldest du dann in der Regel vorher elektronisch an (UStAE 6.9 Abs. 5 mit 6.6 Abs. 1).
Ohne Nachweis zahlst du in der Regel 19 %, mit § 25a 19 % auf die Marge. Die Einfuhrsteuer im Zielland zahlt der Käufer: bei der Einfuhr oder, wo Cardmarket sie einzieht, schon beim Kauf.
Als Kleinunternehmer bist du hier nach § 19 steuerfrei. So wie ich § 19 lese, brauchst du für die Umsatzsteuer keinen Nachweis der Ausfuhr; eine Aussage der Finanzverwaltung dazu habe ich nicht gefunden. Heb Beleg oder Sendungsnummer trotzdem auf. Diese Verkäufe zählen zu deinem Umsatz für die 25.000 € und die 100.000 € (§ 19 Abs. 2).
Für die Umsatzsteuer liegen auch ein paar Gebiete von EU-Ländern außerhalb der EU, etwa die Kanarischen Inseln, die Åland-Inseln und die französischen Überseegebiete wie Réunion oder Martinique. Verkäufe dorthin sind Ausfuhren. Nordirland dagegen zählt für Waren zur EU: Eine Bestellung nach Belfast behandelst du wie eine nach Dublin, nicht wie eine nach London (UStAE 1.10 Abs. 1 und 3).
Schweiz und Liechtenstein
Auf jede Bestellung in die Schweiz und nach Liechtenstein zieht Cardmarket 8,1 % Schweizer Mehrwertsteuer ein, auch wenn du privat oder als Kleinunternehmer verkaufst (Cardmarket-Hilfe, gelesen am 27.10.2026). Der Käufer zahlt sie zusätzlich zum Preis. Aufs Paket in die Schweiz oder nach Liechtenstein gehört ein Etikett mit „Sammelkartenmarkt GmbH & Co. KG“ und Cardmarkets Schweizer Nummer CHE-455.934.598 (Cardmarket-News vom 30.10.2025; die Hilfe nennt das Etikett nur für Sendungen innerhalb dieser Länder). Für dich in Deutschland bleibt es eine Ausfuhr: regelbesteuert steuerfrei mit Nachweis, als Kleinunternehmer ohnehin steuerfrei.
Großbritannien und Norwegen
In Großbritannien und Norwegen zieht Cardmarket die Steuer nur ein, wenn du gewerblich mit USt-IdNr. an Privatleute verkaufst, und nur bei günstigen Artikeln (Cardmarket-Hilfe, gelesen am 27.10.2026):
- Großbritannien: bei Artikeln bis 135 £. Die Hilfe schreibt „alle Artikel im Wert von 135 £ oder weniger“, spricht im nächsten Satz aber von Bestellungen; ob die Grenze pro Artikel oder pro Bestellung gilt, bleibt offen. Auf deine Rechnung gehört dann Cardmarkets britische Umsatzsteuer-Nummer 378 6773 30.
- Norwegen: wenn jeder Artikel der Bestellung unter 3.000 NOK liegt. Cardmarkets VOEC-Nummer 2040360 gibst du elektronisch an den Versanddienst weiter; laut Hilfe gehört sie auch auf die Rechnung.
Für dich in Deutschland bleibt es eine Ausfuhr, steuerfrei mit Nachweis. Die Hilfe knüpft den Einzug an eine USt-IdNr. Hast du als Kleinunternehmer eine, zieht Cardmarket demnach auch bei dir ein; dass Konten ohne Nummer ausgenommen sind, sagt die Hilfe nicht ausdrücklich.
Beispiel: eine Bestellung, in jedem Fall gerechnet
Jemand bestellt bei dir für 158,69 €: „Ragavan, Nimble Pilferer“ für 24,00 € und zwei Llanowar Elves für je 4,25 €, alle aus einer angekauften Sammlung, dazu ein Play Booster Display für 119,00 € vom Großhändler und 7,19 € Versand mit Sendungsverfolgung. Die Preise sind erfunden. Als Kleinunternehmer kannst du hier aufhören: Bei dir bleibt es überall bei 158,69 € ohne Steuer, außer über 10.000 € an Privatleute im EU-Ausland.
Nehmen wir zuerst an, alles fiele unter die mittlere Spalte, als hättest du auch die Singles mit Umsatzsteuer eingekauft:
| Fall | netto | Steuer | brutto |
|---|---|---|---|
| 19 %, in Deutschland oder bis 10.000 € in die EU | 133,35 € | 25,34 € | 158,69 € |
| privat in Frankreich, über 10.000 € (20 %, französischer Normalsatz) | 132,24 € | 26,45 € | 158,69 € |
| an den Laden in Lyon, steuerfrei | 158,69 € | – | 158,69 € |
| in die USA, Ausfuhr nachgewiesen | 158,69 € | – | 158,69 € |
Der Käufer zahlt 158,69 €, denn auf Cardmarket ist der Artikelpreis der Endpreis. Es ändert sich nur, wie viel davon dir bleibt. Die Ausnahme: Ein gewerblicher Käufer kann vor dem Kauf festlegen, dass er steuerfrei kaufen will (Cardmarket-Hilfe). Ob sich der Preis dann ändert, sagt die Hilfe nicht.
Tatsächlich gehören die Singles in die § 25a-Spalte und das Display in die mittlere. Dann teilst du die Bestellung in zwei Blöcke und verteilst den Versand nach dem Warenwert (UStAE 14.5 Abs. 21): Das Display macht 119,00 von 151,50 € aus, also gehen 5,65 € Versand zum Display und 1,54 € zu den Singles.
| Fall | Display-Block brutto | darin Steuer | § 25a-Block brutto |
|---|---|---|---|
| Deutschland oder bis 10.000 € in die EU | 124,65 € | 19,90 € (19 %) | 34,04 € |
| privat in Frankreich, über 10.000 € | 124,65 € | 20,78 € (20 %) | 34,04 € |
| an den Laden in Lyon | 124,65 €, steuerfrei | – | 34,04 € |
| in die USA, Ausfuhr nachgewiesen | 124,65 €, steuerfrei | – | 34,04 €, steuerfrei |
Auf dem § 25a-Block steht nie eine Steuer; was du auf die Marge zahlst, rechnest du in deiner Buchhaltung. Der Versand, den der Käufer zahlt, gehört zum Verkaufspreis (UStAE 3.10 Abs. 5). Dein Porto ziehst du nicht ab, nur den Einkaufspreis (§ 25a Abs. 3, UStAE 25a.1 Abs. 8 Satz 2).
Angenommen, du hast den Ragavan für 12,00 € und jede Elfe für 1,00 € angekauft. Die 1,54 € Versand verteilst du wieder nach dem Wert: 1,14 € auf den Ragavan, je 0,20 € auf die Elfen. Die Margen sind dann 13,14 €, 3,45 € und 3,45 €, darin stecken 2,10 €, 0,55 € und 0,55 € Steuer, zusammen 3,20 €. Mit dem Display-Block zahlst du für die Bestellung also:
- in Deutschland 23,10 € (19,90 € + 3,20 €),
- an die Privatkäuferin in Frankreich über 10.000 € 20,78 € französische Steuer über den One-Stop-Shop und 3,20 € deutsche auf die Marge,
- an den Laden in Lyon 3,20 €,
- in die USA mit Nachweis nichts.
Hättest du eine Elfe für 5,00 € angekauft, wäre ihre Marge negativ: Sie kostet keine Steuer, mindert bei Einzeldifferenz aber auch nicht die Marge der anderen Karten (UStAE 25a.1 Abs. 11). Wie die beiden Blöcke auf der Rechnung aussehen, steht im Rechnungsartikel.
Erstattungen und Stornos
Erstattest du eine Bestellung ganz oder zum Teil, etwa weil eine Karte fehlte, gilt für die Erstattung dieselbe Steuer wie für den Verkauf: 19 %, der Satz des Käuferlands oder 19 % auf die Marge. Bei Verkäufen, die du in Deutschland versteuerst, korrigierst du die Steuer für den Zeitraum, in dem du erstattest (§ 17 Abs. 1 UStG). Ging der Verkauf über den One-Stop-Shop, korrigierst du die Steuer dort in einer späteren Meldung, innerhalb von drei Jahren, und gibst an, aus welchem Quartal der Verkauf stammt (§ 18j Abs. 4). Als Kleinunternehmer gibt es keine Steuer zu korrigieren. Wie die Rechnung dazu aussieht, steht im Rechnungsartikel.
Was ich nicht klären konnte
- Wie ein Kleinunternehmer über 10.000 € an Privatleute im EU-Ausland genau versteuert (Privatleute in der EU).
- Ob du als Kleinunternehmer für Ausfuhren einen Nachweis brauchst. So wie ich § 19 lese, nicht (Außerhalb der EU).
- Wie du erkennst, ob ein Laden ohne USt-IdNr. in seinem Land unter der Erwerbsschwelle liegt und damit wie ein Privatkäufer zählt (Läden in der EU).
- Ob sich der Preis ändert, wenn ein Laden vor dem Kauf festlegt, steuerfrei zu kaufen (Beispiel).
- Was von Cardmarkets Steuereinzug über die britische und die norwegische Nummer hinaus auf deine Rechnung gehört, ob die britische Grenze pro Artikel oder pro Bestellung gilt und ob der Einzug auch Konten ohne USt-IdNr. erfasst (Schweiz, Großbritannien und Norwegen).
- Ob § 25a-Verkäufe an Privatleute im EU-Ausland zu den 10.000 € zählen: nach dem Gesetz nicht; eine Verwaltungsanweisung, die das ausdrücklich sagt, habe ich nicht gefunden (Privatleute in der EU).
Triffst du auf einen dieser Fälle, frag einen Steuerberater.
Häufige Fragen
Muss ich auf Verkäufe ins EU-Ausland deutsche Umsatzsteuer zahlen?
Als Kleinunternehmer nie. Bis 10.000 € an Privatleute im EU-Ausland, im Vorjahr wie im laufenden Jahr, bist du steuerfrei; darüber gilt die Steuer des Käuferlands. Regelbesteuert ja, solange es im Vorjahr und im laufenden Jahr höchstens 10.000 € netto sind; darüber zahlst du die Steuer des Käuferlands. An Läden mit gültiger USt-IdNr. ist der Verkauf steuerfrei, wenn du ihn nachweist und meldest. Mit § 25a bleibt es immer bei der deutschen Steuer auf die Marge.
Ist ein Verkauf an einen Laden in der EU steuerfrei?
Regelbesteuert ja, wenn der Laden eine gültige USt-IdNr. verwendet, du die Lieferung nachweisen kannst und sie in der Zusammenfassenden Meldung meldest. Mit § 25a zahlst du 19 % auf die Marge, außer du verzichtest bei Einzeldifferenz für diesen Verkauf auf § 25a. Als Kleinunternehmer bist du ohnehin steuerfrei.
Wer zahlt die Steuer bei Verkäufen in die Schweiz?
Der Käufer, an Cardmarket: 8,1 % auf jede Bestellung in die Schweiz und nach Liechtenstein, zusätzlich zum Preis. Für dich ist es in Deutschland eine Ausfuhr, regelbesteuert steuerfrei mit Nachweis, als Kleinunternehmer ohnehin.
Gehören die Kanaren bei der Umsatzsteuer zur EU?
Nein. Die Kanarischen Inseln, die Åland-Inseln und die französischen Überseegebiete liegen außerhalb des Umsatzsteuergebiets der EU; ein Verkauf dorthin ist eine Ausfuhr. Nordirland zählt für Waren zur EU.
Warum ich das aufschreibe
Ich bin Marc, Entwickler, und verkaufe selbst keine Karten. Ein Freund von mir verkauft viel auf Cardmarket, und mit ihm baue ich foilo, ein Werkzeug für den Papierkram nach dem Verkauf. foilo muss für jede Kombination aus Abrechnung und Käufer wissen, welche Steuer gilt. Hier steht, was ich dafür nachgeschlagen habe. Für diesen Artikel brauchst du foilo nicht.
Das hier ist keine Steuerberatung. Die Quellen stehen im Text, die Gesetze verlinkt; wo etwas nicht geklärt ist, steht das dabei. Für deinen eigenen Fall frag einen Steuerberater.
Quellen
- § 3c, § 4, § 6, § 6a, § 12, § 17, § 18j UStG, Ort, Steuerbefreiungen, Steuersatz, Berichtigung, One-Stop-Shop
- § 19, § 19a UStG, Kleinunternehmer
- § 14a, § 25a UStG, Differenzbesteuerung
- § 17b, § 34a UStDV, Nachweis, Kleinunternehmer-Rechnung
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, konsolidierte Fassung, Stand 2. Juni 2026: Abschn. 1.10, 3.10, 3a.9a, 3c.1, 6.9, 6a.5, 6a.8, 14.5, 25a.1
- Cardmarket: Steuerliche Daten, gelesen am 27.10.2026, und Cardmarket-News vom 30.10.2025